Deutsche Gesetzliche Unfall-Versicherung (DGUV) – neue Vorschrift und Regel für Feuerwehren

Umfassende Vorschrift zu Unfallverhütung im Dienst

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein neues Regelwerk für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren erlassen: Die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“. „Mit der Einführung konnte das Arbeitsschutzrecht für den Dienst in unseren Freiwilligen Feuerwehren abgerundet werden“, erklärt Lars Oschmann, zuständiger Vizepräsident beim Deutschen Feuerwehrverband (DFV). „Die Unfallverhütungsvorschrift wurde zeitgemäß weiterentwickelt. Es werden nun beispielsweise die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und neue Feuerwehrtechnik berücksichtigt. Damit steht unseren Freiwilligen Feuerwehren und ihren Führungskräften sowie den Bürgermeistern eine umfassende Handlungsanweisung zur Unfallverhütung im Feuerwehrdienst zur Verfügung“, berichtet Oschmann. Der Deutsche Feuerwehrverband wirkte über Vertreter aus dem Fachbereich „Sozialwesen“ in den Gremien der DGUV (Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen, Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz) bei der Neukonzeption mit. Oschmann dankt allen an der Bearbeitung der Vorschrift Beteiligten.

Die Vorschrift ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Parallel erscheint die neue DGUV-Regel „Feuerwehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV. Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen beispielsweise in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu
reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.

Die einzelnen Unfallversicherungsträger müssen die neue Vorschrift jetzt jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet in Kraft setzen.

DGUV Regel 105-049 – Feuerwehren

DGUV Vorschrift 49 – UVV Feuerwehren

Quelle: DFV-Newsletter 01/2019 vom 1. Februar 2019